Hierdurch sollen Anleger sowie ihre Steuerberater insoweit entlastet werden, dass sie ihre Erträge nur für die Erfassung in Nebenrechnungen anzugeben haben. Das soll für die Ermittlung
- der zumutbaren Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG
- des Spendenhöchstbetrags nach § 10b EStG un
- zur Einkommensprüfung volljähriger Kinder gelten.
Eingeschränkt wird die Anwendung jedoch nach § 2 Abs. 5b EStG auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, für die der gesonderte Steuersatz von 25 % angewendet wird. Handelt es sich hingegen um Erträge, die dem regulären Steuersatz unterliegen, gilt diese neue Vereinfachung nicht. So kommt die Anwendung der Abgeltungsteuer bei Kapitaleinkünften nicht in Betracht, wenn
- Einnahmen verpflichtend der tariflichen Einkommensteuer unterliegen (§ 32d Abs. 2 EStG) oder
- Sparer von der Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG Gebrauch machen.
In diesen Fällen sollen sich die Kapitaleinkünfte auch ab 2012 weiterhin nicht nur noch auf den individuellen Tarif, sondern auch auf sonstige Abzugstatbestände im Rahmen der Einkommensermittlung auswirken.
Diese Regelung hat folgende Auswirkungen:
- Beim Spendenabzug ist es günstig, wenn die Kapitalerträge mitzählen. Das bringt einen höheren maximal möglichen Abzugsbetrag.
- Bei den außergewöhnlichen Belastungen ist es nachteilig, wenn Einnahmen nach § 20 EStG weiterhin zählen. Denn hierdurch erhöht sich die zumutbare Eigenbelastung und der Abzugsbetrag mindert sich entsprechend.
- Zur Berechnung des abzugsfähigen Altersentlastungsbetrags nach § 24a EStG können Rentner und Pensionäre nur dann die Kapitaleinkünfte erhöhend einbeziehen, wenn sie von der Günstiger-Prüfung Gebrauch machen. Das kommt in der Praxis häufiger vor, da der Altersentlastungsbetrag Renten und Versorgungsbezüge nicht mit einbezieht. Damit kann der Ansatz entfallen, wenn ein Ruheständler neben Renten oder Pensionen keine anderen Einkünfte als die Kapitalerträge aufweist.
Keine Berücksichtigung der Kapitaleinkünfte soll darüber hinaus beim Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG und dem Einkommen volljähriger Kinder erfolgen. Denn als Folgeänderung aus dem Verzicht auf die Einkommensüberprüfung werden die Einkünfte dort nicht mehr benötigt und können bei den Eltern zur Angabe bei der Familienkasse und in der Anlage Kind entfallen. Das gilt unabhängig davon, ob die Einkünfte abgeltend besteuert werden oder der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
Abgeltend besteuerte Einkünfte werden zwar ab 2012 nicht mehr zur Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Spendenhöchstbetrags berücksichtigt. Im Rahmen der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge einer unterhaltenen Person sind Kapitalerträge aber weiterhin zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich nicht mehr - wie bis 2011 - um die eigenen Einkünfte, sondern um die sonstigen Bezüge der unterhaltenen Person. Damit ist ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen auch ab 2012 nur dann möglich, wenn der Unterhaltsempfänger tatsächlich bedürftig ist.
Die Neuregelung bei den Kapitalerträgen hat auch Auswirkung auf den steuerlichen Kontenabruf. Hierdurch mindern sich die Anwendungsfälle, weil eine Prüfung zu Spenden und außergewöhnlicher Belastung entfällt. Aus diesem Grund ist § 93 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 AO letztmalig für Veranlagungszeiträume vor 2012 anzuwenden (§ 26 Einführungsgesetz zur AO).
Auch mit der Neuregelung kann der Gesetzgeber nicht umsetzen, was er mit der Einführung der Abgeltungsteuer einmal angekündigt hatte, nämlich eine wesentliche Erleichterung und Vereinfachung bei der Einkommensteuererklärung. Als Steuerberater hoffen wir, dass künftig im Wege einer Straffung der Ausnahmetatbestände weitere Erleichterungen erfolgen.