Beispiel einer innergemeinschaftlichen Lieferung: Ein deutscher Unternehmer liefert Maschinenteile an einen niederländischen Unternehmer. Die Bauteile werden ins Unternehmen des Niederländers nach Amsterdam gebracht. Man vereinbart einen Kaufpreis von 100.000 €.
Im Beispiel liegen die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung vor: Die Ware verlässt Deutschland und gelangt in die Niederlande. Sie ist für das Unternehmen eines niederländischen Unternehmers bestimmt. Somit kann der deutsche Lieferant die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung beanspruchen. Auf den Kaufpreis von 100.000 € fällt daher keine Umsatzsteuer an.
Beispiel einer Ausfuhrlieferung: Die Maschinenteile werden diesmal in die USA exportiert. Es ist ebenfalls ein Kaufpreis von 100.000 € vereinbart.
In diesem Beispiel liegen die Voraussetzungen für eine Ausfuhrlieferung vor: Die Maschinenteile werden nicht in einen anderen EU-Mitgliedstaat gebracht, sondern in ein sogenanntes Drittland. Auch diese Lieferungen sind steuerfrei. Eine Steuerpflicht wäre eingetreten, wenn der Unternehmer die Voraussetzungen für die Ausfuhr oder die innergemeinschaftliche Lieferung nicht hätte nachweisen können.
Schon immer mussten Sie als Unternehmer Nachweise führen, um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können. Bislang war jedoch keine bestimmte Form des Nachweises vorgeschrieben. Mit der gesetzlichen Neuregelung ist dies nun passiert. Die Steuerbefreiung wird nun schon wegen Nichteinhaltung der formellen Anforderungen versagt. Damit Ihre Nachweisführung ordnungsgemäß ist und Sie nicht mit Umsatzsteuer belastet werden, sollten Sie die neuen Nachweisregelungen - insbesondere für die innergemeinschaftliche Lieferung - unbedingt beachten.
Steuerberater Hinweis:
Dank der Übergangsregelung, die das BMF bis 31.03.2012 gewährt, wird es nicht beanstandet, wenn Sie die Nachweise noch nach der alten Rechtslage erbringen. Spätestens ab diesem Stichtag sollten Sie die Arbeitsprozesse in Ihrem Unternehmen aber anpassen.