Steuerberater Bonn
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AfA bei Baudenkmalen auch vorläufig zu gewähren

Ihr Steuerberater sollte darauf achten: Die vorläufige Bescheinigung der Denmalschutzbehörde kann bereits zum Abzug von erhöhten Abschreibungen berechtigen.

Der Schätzung des FA unterliegen alle im Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen. Unterlässt das FA die innerhalb der Schätzungsbefugnis vorzunehmende Prüfung, ob es beim Fehlen einer endgültigen Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nach § 7i Abs. 2 EStG die gesetzlichen Voraussetzungen für den erhöhten Abzugsbetrag vorläufig als gegeben ansieht, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des erhöhte Absetzungen ablehnenden Bescheids. Dann hat es das FA in unzutreffender Weise unterlassen, eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, ob und in welcher Höhe es einen Betrag schätzt. Ein Steuerbescheid kann auch vor dem Grundlagenbescheid erlassen werden.

Sächsisches FG 14.11.11, 4 V 989/11