Verluste (z.B. aus Vermietung und Verpachtung), die Sie nicht im selben Jahr mit positiven Einkünften verrechnen lassen können, sollten „konserviert“ werden. Wir stellen dazu beim Finanzamt einen Antrag auf Verlustfeststellung. Ihr Verlust wird dann in einem eigenen Bescheid festgehalten und Sie verfügen über ein „Verlustguthaben“. In späteren Jahren, in denen Sie positive Einkünfte erzielen, können Sie die Verluste dann verrechnen lassen und Ihre Steuerlast beträchtlich mindern. Allerdings läuft der Versuch einer Verlustfeststellung ins Leere, wenn sie zu spät beantragt wird.
Ein Student hat kürzlich vergeblich versucht, vor dem Bundesfinanzhof (BFH) eine Verlustfeststellung durchzusetzen. Die Vorgeschichte: Er wollte Verluste aus dem Jahr 2001 feststellen lassen, reichte seinen Antrag aber erst am 30.12.2008 ein! Der BFH rechnete nach: Die vierjährige Feststellungsfrist für 2001 begann am 31.12.2004 und endete zwar erst am 31.12.2008. Was für die Fristwahrung zählt, ist aber nicht das Datum der Erklärungsabgabe. Vielmehr ist die Feststellungsfrist nur gewahrt, wenn der Steuerbescheid die Finanzbehörde rechtzeitig vor Fristablauf verlassen wird. Wer seinen Antrag auf Verlustfeststellung erst einen Tag vor dem Eintritt der Feststellungsverjährung abgibt, kann nicht erwarten, dass das Finanzamt innerhalb von 24 Stunden tätig wird und ihm einen Bescheid zuschickt.
Hinweis Ihres Steuerberaters in Bonn:
Im Ergebnis konnte der Student seinen Verlust wegen Fristablaufs nicht mehr feststellen lassen. Das Urteil zeigt, dass Anträge auf Verlustfeststellung nicht auf die lange Bank geschoben werden dürfen.