Steuerberater Bonn
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Aufsichtsrat: Tätigkeitsvergütungen genehmigungspflichtig

Wenn Aufsichtsratsmitglieder einer AG durch den Vorstand Zahlungen für Dienstverpflichtungen außerhalb ihrer Tätigkeit als Aufsichtsrat erhalten sollen, muss der Gesamtaufsichtsrat vorher zustimmen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. weist darauf hin, dass die Zahlung auch dann pflichtwidrig bleibt, wenn sie vom Gesamtaufsichtsrat nachträglich genehmigt wird. Dadurch soll verhindert werden, dass das Aufsichtsratsmitglied als Mitglied des Kontrollgremiums vom Vorstand beeinflusst wird

(OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.2.2011, Az. 5 U 30/10).