Steuerberater Bonn
Kessenich / Poppelsdorf

Luisenstraße 32
53129 Bonn
Tel.: 0228 / 911 730

Berücksichtigung der Steuerberaterkosten in der Einkommensteuererklärung

Bis 2005 war es zulässig, dass die Kosten des Steuerberaters für die Erstellung der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden konnte. Die jetzige Rechtslage lässt nur einen Werbungskostenabzug zu.

Dies hat der BFH mit Beschluss vom 18.05.2011 bestätigt. Daran ändere auch die zwischenzeitlich erfolgt Rechtsprechungsänderung zum Aufteilungs- und Abzugsverbot nichts.

Unsere Mandanten tragen die Frage der steuerlichen Berücksichtigung unserer Gebühren immer wieder an uns heran. Unabhängig davon, dass wir selbstverständlich alle berücksichtigungsfähigen Kosten in Ihrer Einkommensteuererklärung verarbeiten, nehmen wir hier noch einmal zu diesem Thema Stellung.

Welche Kosten des Steuerberaters dürfen noch in die Einkommensteuererklärung?

Soweit die Gebühren für die Ermittlung der Einkünfte berechnet werden oder im Zusammenhang mit betrieblichen Steuern stehen, können sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Ansatz gebracht werden.

Alleine das Übertragen der Ergebnisse der Einkünfteermittlung in die entsprechenden Anlagen zur Erklärung sowie das übrige Ausfüllen der Formulare gehören nicht zur Einkünfteermittlung. Soweit hierauf Kosten entfallen, sind diese nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen.