Dabei kann es sich aus zivilrechtlichen wie auch steuerlichen Gründen anbieten, dass sich eine gemeinnützige Stiftung an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft - regelmäßig eine GmbH & Co. KG - beteiligt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nun darüber zu entscheiden, ob diese Beteiligung, die nach einkommensteuerlichen Vorschriften trotz reiner Vermögensverwaltung zwingend zu gewerblichen Einkünften führt, die Steuerfreiheit der Stiftung aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit zu Fall bringt.
Dies hat das oberste deutsche Finanzgericht allerdings verneint und damit einer auch von uns teilweise empfohlenen Steuergestaltung Rechtssicherheit erteilt.
Damit steht auch künftig der Beratung durch den Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht im Bereich der Stiftungen einen gute - im Einzelfall natürlich zu prüfende - Option zur Nachlasssicherung unter gleichzeitiger Steueroptimierung zur Verfügung.