Das steht nicht im Widerspruch zu der Gemeinnützigkeit, denn die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe dienen der Finanzierung des gemeinnützigen Zwecks und sind oftmals unverzichtbare Existenzgrundlage. Allerdings ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen, sonst käme es hinsichtlich anderer - nicht steuerbefreiten - Unternehmen zu einer Wettbewerbsverzerrung.
Die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf hatten nun zu entscheiden, ob auch die Beteiligung an einer Gesellschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellen kann. In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung diese Frage überwiegend verneint, denn die Beteiligung an einer Gesellschaft stellt grundsätzlich nur eine Vermögensanlage dar. Der Fall war hier jedoch anders gelagert - weil die Gesellschaft, an der sich die gemeinnützige Stiftung beteiligt hatte, eine Personengesellschaft war. Bei diesen gilt das sogenannte Transparenzprinzip, das heißt es wird nach steuerlichen Gesichtspunkten untersucht, was genau die Tätigkeit der Gesellschaft umfasst.
Die Personengesellschaft fungierte hier als Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. So erzielte sie gewerbliche Einkünfte. Dadurch wiederum erwirtschaftete auch die Stiftung ebensolche und war insoweit nach Ansicht der Richter körperschaftsteuerpflichtig.