Der Arzt wurde zunächst erklärungsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam es zu erheblichen Hinzuschätzungen bei den Einnahmen sowie erheblichen Minderungen der erklärten Betriebsausgaben, da der Kläger diese nicht ordnungsgemäß belegt hatte. Darauf folgend kam es über mehrere Jahre hinweg zum Streit um diese Prüfungsergebnisse durch Einspruch beim Finanzamt und anschließender Klage beim Finanzgericht. Der Augenarzt legte in beiden Verfahren erneut keine Belege vor und verlor den Prozess. Immer wieder hatte er sich auf die Begründung gestützt, das Finanzamt müsse von sich aus alles aufklären und die Einkommensteuer dann richtig festsetzen.
Auch der BFH konnte dem Arzt nicht zum Erfolg verhalfen. Die Richter führten aus, dass es der Kläger über mehrere Jahre und auch im finanzgerichtlichen Prozess versäumt habe, seine Betriebsausgaben zu belegen, auch angesichts eines nochmaligen entsprechenden Hinweises des FG. Verletzt ein Beteiligter auf diese Weise die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten (vgl. § 76 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FGO), so führt dies regelmäßig zu einer Einschränkung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (Beschluss des Bundesfinanzhofs v. 28. Juni 2006 V B 199/05). Unter den genannten Umständen war es dem FG nicht zumutbar, anstelle des beweisnäheren Klägers tätig zu werden und etwaige weitere, bis zur mündlichen Verhandlung nicht belegte Betriebsausgaben zu dessen Gunsten zu erforschen.
Hinweis:
Eine Betriebsprüfung muss immer in Zusammenarbeit des Steuerberaters mit seinem Mandanten gründlich vorbereitet werden, um Überraschungen zu vermeiden. Im Rahmen dieser Maßnahmen ist insbesondere auch auf Besonderheiten einzelner Berufsgruppen zu achten. Denn eine Betriebsprüfung z.B. bei Ärzten hat von vorneherein spezielle Prüfungspunkte, die besonderer Aufmerksamkeit unterliegen.