Die Entscheidung betrifft die Situation, dass Sie eine Firma, Praxis oder Anteile an einer Personengesellschaft veräußern. Die aus diesem Geschäft resultierenden gewerblichen oder freiberuflichen Einkünfte sind steuerpflichtig. Der Gesetzgeber räumt Ihnen jedoch Vergünstigungen ein. So gibt es in Bezug auf den zu versteuernden Gewinn einen Freibetrag von 45.000 €, wenn Sie beim Verkauf das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig sind. Flankierend erhalten Sie einen ermäßigten Steuersatz von 56 % des durchschnittlichen regulären Tarifs auf die den Freibetrag übersteigenden Beträge. Es wird jedoch mindestens der Eingangssteuersatz von 14 % angesetzt. Eine solche Vergünstigung müssen Sie beantragen. Sie gilt pro Steuerzahler nur einmal im Leben.
Ihren Antrag auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes können Sie auch noch per Einspruch zurücknehmen, denn der geänderte Einkommensteuerbescheid wird erst mit Ablauf der Monatsfrist wieder bestandskräftig. Bis zu diesem Zeitpunkt kann das Wahlrecht frei ausgeübt werden.
Steuerberater-Hinweis:
Bezüglich der Veranlagungsart bei Ehegatten hat der Bundesfinanzhof schon wiederholt entschieden, das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung könne bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids in vollem Umfang ausgeübt werden. Diese Grundsätze sind nach Ansicht des FG auch auf das Wahlrecht auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Veräußerungsgewinnen anzuwenden.