Das soll sich künftig ändern. Die EU hat mit der Micro-Richtlinie die bisherigen Einschränkungen beseitigt. Nun plant der deutsche Gesetzgeber mit dem Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) Entlastungen für Kleinstbetriebe. Begünstigte kleine Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften werden für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt, von einigen Anforderungen befreit. Begünstigt sind:
· Kapitalgesellschaften, die aufgrund ihrer geringen Größe typischerweise nicht grenzüberschreitend tätig sind und für die eine Rechnungslegung nach den Vorgaben der EU-Richtlinie mit übermäßigem Aufwand verbunden ist
· alle Kleinstkapitalgesellschaften (ca. 500.000 Unternehmen in Deutschland), die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der folgenden drei Merkmale nicht überschreiten: Umsatzerlöse bis 700.000 €, Bilanzsumme bis 350.000 € sowie durchschnittliche Zahl beschäftigter Arbeitnehmer bis zehn
Folgende Entlastungen sind geplant:
· Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung
· kompletter Verzicht auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz, wenn bestimmte Angaben (etwa zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane oder bei einer AG die Angaben zu eigenen Aktien) unter der Bilanz ausgewiesen werden
· Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss - beispielsweise vereinfachte Gliederungsschemata
· Wahlrecht, ob die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder Hinterlegung der Bilanz erfüllt wird. Bei einer Hinterlegung beim Betreiber des Bundesanzeigers können Dritte auf Antrag kostenpflichtig eine Kopie der Bilanz erhalten.
Hinweis des Steuerberaters:
Unternehmer werden nur teilweise entlastet, denn ansonsten bleibt es bei den bisherigen, strengen europarechtlichen Rechnungslegungsvorgaben.