Das Zielleistungsprinzip, das in der Praxis immer wieder zu Diskussionen mit privaten Kostenträgern führt, wurde deutlich entschärft.
- Bei der Bemessung der Gebühr nach § 5 Abs. 2 GOZ entfällt jetzt der notwendige Vergleich des im konkreten Fall benötigten Zeitaufwandes mit dem durchschnittlichen Zeitaufwand. Diese Forderung war auch kaum realisierbar, denn die Frage hätte sich ja gestellt, wer wie den durchschnittlichen Zeitaufwand bestimmt.
- Der Betrag für die Verpflichtung, einen Labor-Kostenvoranschlag vorzulegen, wurde von 500 auf 1.000 Euro angehoben, damit bei kleineren Versorgungen (Einzelkronen) oder bei umfangreichen Wiederherstellungen nicht immer erst ein Kostenvoranschlag eingeholt werden muss und die Behandlung nicht durch eine überbordende Bürokratie gebremst wird.
- Neu aufgenommen wurden Zuschläge für größere chirurgische Eingriffe, für Laser und für den Einsatz eines Dentalmikroskops.
Jetzt wird der Bundesrat voraussichtlich am 4. November 2011 die Gebührenordnung beschließen und abweichend von allen bisherigen Mutmaßungen soll die GOZ nun doch am 1. Januar 2012 in Kraft treten.