Steuerberater Bonn
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Doppelbesteuerungsabkommen: Kein Besteuerungsrecht Deutschlands für im Ausland steuerfreie Einkünfte

Einkünfte, die nach einem sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Deutschland steuerfrei sind und für die das Ausland auf eine Besteuerung verzichtet hat, bleiben nach Ansicht des Finanzgerichts München (FG) steuerfrei.

DBA sind gegenseitige Verträge zwischen zwei Staaten, die das Besteuerungsrecht von Einkünften jeweils einem Staat zuweisen. Hat also ein Staat das Besteuerungsrecht, darf der andere Staat die Einkünfte grundsätzlich nicht noch einmal besteuern. Das gilt unabhängig davon, ob diese Einkünfte in dem Staat, der die Erlaubnis zur Besteuerung hat, tatsächlich unter die Vorschriften über die nationalen Einkünfte fallen.

Die DBA gehen als völkerrechtliche Verträge eigentlich den nationalen, das heißt auch den deutschen Steuergesetzen vor. Das Einkommensteuergesetz enthält jedoch eine Regelung, die bei Bestehen eines Besteuerungsrechts im Ausland die Steuerfreiheit im eigenen Land davon abhängig macht, ob die Einkünfte im Ausland auch tatsächlich besteuert werden (treaty override).

Diese Regelung wendete auch das FG in dem Fall eines in München wohnenden Piloten an, der für eine US-Fluggesellschaft in London tätig war. Hier war unklar, ob dessen Arbeitslohn in Deutschland besteuert werden darf, obwohl England das Besteuerungsrecht zusteht, in England jedoch nicht der ganze Lohn der englischen Steuer unterworfen wurde. Das deutsche Finanzamt besteuerte den Teil des Arbeitslohns, der in England nicht besteuert worden war. Die Richter des FG gaben dem deutschen Finanzamt recht.