Liegen die Aufwendungen eines Jahres über den Einnahmen, geht das negative Ergebnis steuerlich nicht verloren. Weist etwa ein Ruheständler Verluste aus einem Mietshaus aus, die er im Jahr ihrer Entstehung weder mit Gewinnen aus derselben Einkunftsart verrechnen noch durch seine Rente oder Pension ausgleichen kann, darf er die verbleibenden roten Zahlen mit positiven Einkünften aus anderen Jahren verrechnen. Dies gilt für das Vorjahr sowie alle Folgejahre, in denen die unausgeglichenen Verluste wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte der anderen Jahre abgezogen werden können. Beim Verlustrücktrag erhalten Steuerzahler postwendend eine Erstattung, während sie beim Verlustvortrag einige Zeit auf den Geldrückfluss warten müssen.
Doch mit den roten Zahlen kann nicht unbegrenzt jongliert werden, denn der Verlustübertrag ins Vorjahr ist nur eingeschränkt möglich: bisher für maximal ein Jahr und 511.500 € (für Ehepaare maximal 1.023.000 €). Dann ändert das Finanzamt bereits ergangene Steuerbescheide, und die Steuerbelastung für das betroffene Jahr wird geringer. Soweit kein Ausgleich mit dem Vorjahr erfolgt ist, wird der Minusbetrag für die Zukunft konserviert und das Finanzamt stellt den Verlust per gesondertem Bescheid fest.
Beispiel:
Zum Ansatz der Verluste eines Alleinstehenden nach derzeitigem Recht:
Verluste in 2011 1.000.000 €
Einkünfte in 2010 900.000 €
Verlustrücktrag aus 2011 nach 2010 - 511.500 €
Steuererstattung für 2010 wird berechnet auf Basis von 388.500 €
verbleibende Verluste 488.500 €
Einkünfte in 2012 200.000 €
Verlustvortrag aus 2011 nach 2012 - 488.500 €
2012 zu versteuern 0 €
Steuerberater für Einkommensteuer in Bonn - Hinweis:
Den Rücktrag des Verlusts können Sie wahlweise auf das Vorjahr beschränken oder auch ausfallen lassen. Denn der Verlustrücktrag ist nicht immer lukrativ. Da der Verlust vor den Sonderausgaben und den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt wird, können diese unter den Tisch fallen, sofern der Rücktrag das zu versteuernde Einkommen bis auf 0 € absenkt.