Steuerberater Bonn
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Einspruch gegen Steuerbescheid: Die Gefahr der "Verböserung"

Wenn Ihr Steuerberater gegen Ihren Steuerbescheid einlegt, kann das Finanzamt die angefochtene Steuerfestsetzung komplett neu prüfen. Es kann den Bescheid sogar zu Ihrem Nachteil ändern, wenn es neue Erkenntnisse zu Ihren Lasten gewinnt. Diese sogenannte „Verböserung“ setzt aber voraus, dass der Steuerberater zuvor über die beabsichtigte Änderung informiert wird und Gelegenheit erhält, den Einspruch zurückzunehmen. Hierfür setzt das Amt eine bestimmte Frist.

Beispiel:

Der Steuerberater legt Einspruch gegen Ihren Einkommensteuerbescheid ein, da die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 800 € aberkannt wurden. Das Finanzamt würde das Arbeitszimmer zwar nachträglich anerkennen, deckt jedoch bei der Einspruchsbearbeitung auf, dass die Kosten der doppelten Haushaltsführung von 2.000 € damals zu Unrecht gewährt worden sind. Der Steuerberater erhält nun die Möglichkeit, den Einspruch innerhalb einer bestimmten Frist zurückzunehmen. Macht er davon Gebrauch, darf das Amt nicht verbösern.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich klargestellt, dass sich das Finanzamt auch selbst an die gesetzte Frist halten muss. Im entschiedenen Fall hatte das Amt den Einspruchsführer über eine beabsichtigte Verböserung informiert, ihn zur Einspruchsrücknahme innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert und zugleich um eine Einspruchsbegründung gebeten. Der Betroffene reagierte mit einem knappen Begründungssatz und erklärte, dass das Amt die Berechnung der angefochtenen Aussetzungszinsen zunächst transparent darstellen sollte, da ihm sonst keine abschließende Begründung möglich ist. Das Amt sah in dieser Reaktion die ausdrückliche Aufrechterhaltung des Einspruchs und verböserte den entsprechenden Bescheid noch vor Ablauf der gesetzten Frist. Erst danach (aber vor Fristablauf!) nahm der Einspruchsführer seinen Einspruch zurück. Zu spät, meinte das Amt.

Doch der BFH entschied, dass das Vorgehen des Finanzamts zu vorschnell war. Denn das Schreiben war nur als „Zwischenantwort“ des Steuerbürgers und nicht als abschließende Erklärung, an seinem Einspruch festzuhalten, zu verstehen. Das Amt hätte mit der Verböserung bis zum Ablauf der gesetzten Frist warten müssen.

Hinweis:

Die Einspruchsrücknahme war daher noch rechtzeitig, so dass das Amt keine Verböserung vornehmen durfte.