Das Finanzgericht Niedersachsen urteilte so in einem Fall, bei dem die Steuerpflichtigen im Einspruchsverfahren eine Spendenquittung über 30 € bei ihrem Finanzamt nachreichten, um sich eine Einkommensteuererstattung von 8 € zu sichern. Das Finanzamt zahlte ihnen das Geld nicht aus und argumentierte, dass Steuerbescheide nach der sogenannten Kleinbetragsverordnung erst ab einem Betrag von 10 € geändert werden dürfen. Die Eheleute gaben sich mit dieser Vereinfachungsregelung allerdings nicht zufrieden und zogen vor den Bundesfinanzhof (BFH).
Von dort erhielten sie jedoch auch eine Absage. Der BFH hat klargestellt, dass sich die Kleinbetragsverordnung nicht nur zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken darf, zum Beispiel indem das Finanzamt von einer Steuernachforderung von unter 10 € absieht, sondern dass sie auch zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen kann. Nach Ansicht des BFH ist der Einbehalt von Kleinstbeträgen auch mit der Abgabenordnung, dem gesetzlichen Fundament der Kleinbetragsverordnung, vereinbar.
Hinweis des Steuerberaters:
Die Kleinbetragsverordnung soll das Verwaltungsverfahren vereinfachen und Kosten einsparen, die in keinem Verhältnis zur eigentlichen Steuer stehen. Salopp gesagt soll das Porto für den Steuerbescheid nicht höher sein als die darin festgesetzte Steuer. Da eine kostengünstige Verwaltung nach der Argumentation des BFH letztlich auch dem Steuerzahler zugutekommt, muss er es akzeptieren, wenn sich die Kleinbetragsverordnung auch einmal zu seinen Lasten auswirkt.