Hinweis des Steuerberaters: In ihrer vorherigen Fassung sah die AO noch vor, dass ein Einspruch entweder „schriftlich“ eingereicht oder „zur Niederschrift“ erklärt werden muss. Höchstrichterlich noch nicht geklärt war bislang die Frage, ob Einsprüche bereits während Geltung der alten Rechtslage wirksam per E-Mail eingereicht werden konnten, obwohl der elektronische Übermittlungsweg noch nicht explizit in der AO genannt war.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass ein Einspruch auch im alten Recht schon wirksam per einfacher E-Mail und ohne qualifizierte elektronische Signatur eingelegt werden konnte, sofern die Behörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat. Letzteres kann sich beispielsweise darin äußern, dass ein Amt in Bescheiden seine E-Mail-Adresse angegeben hat.
Hinweis: Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung müssen Einsprüche nicht eigenhändig unterschrieben werden. Es genügt vielmehr, wenn aus dem Einspruchsschreiben hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Die formalen Anforderungen an einen Einspruch sind also relativ gering.