Steuerberater Bonn
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Elektronische Bilanz | Hinweise Ihres Steuerberaters in Bonn

Mittlerweile liegt das endgültige Anwendungsschreiben des BMF zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen (E-Bilanz) vor. Dies, nachdem in einer Pilotphase das kommende EDV-Verfahren und der amtlich vorgeschriebenen Datensatz erprobt und optimiert wurde.

Steuerberater in Bonn für Unternehmen: Die E-Bilanz

Einzelunternehmer, Personen- und Kapitalgesellschaften sowie freiwillig bilanzierende Freiberufler bzw. deren Steuerberater müssen dem Finanzamt ihren Jahresabschluss in Zukunft online in einem vorgegebenen Datenformat übersenden.

Nach einer ersten Fristverlängerung auf 2011 kommt nun eine Nichtbeanstandungsregelung für 2012 hinzu. Obwohl die E-Bilanz grundsätzlich erstmals für das Geschäftsjahr 2012 zu übermitteln ist, wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn Sie Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung noch in der herkömmlichen Papierform abgeben. Die Gliederung nach den neuen EDV-Vorgaben müssen Sie dabei noch nicht beachten. Für Personengesellschaften gibt es zudem eine Übergangsfrist für die Übermittlung der Daten zur Kapitalkontenentwicklung sowie von Sonder- und Ergänzungsbilanzen. Diese können Sie noch für das Wirtschaftsjahr 2014 im Berichtsbestandteil vereinfacht darstellen.

Zwar besteht dadurch für den anstehenden Jahresabschluss 2011 gar kein und auch für den nachfolgenden noch kein verpflichtender akuter Umstellungsbedarf. Dennoch sollten Sie die Anpassung an die elektronischen Schnittstellen des Fiskus zügig vorantreiben. Denn erst durch den Praxiseinsatz lässt sich das Fehlerpotential erkennen und rechtzeitig gegensteuern. Im ersten Schritt sollten Sie prüfen, ob die aktuelle Buchhaltungssoftware die erforderlichen Daten bereitstellen kann. Eine Umstellung vor der ersten Buchung eines neues Jahres ist sicherlich eine gute Wahl und könnte somit an Neujahr 2012 anstehen.

Hinweis des Steuerberaters:

Die elektronische Übermittlung der Erklärung kann mit Zwangsgeld durchgesetzt werden. Für Arbeitnehmer mit geringfügigen gewerblichen Nebeneinkünften ist die elektronische Abgabe freiwillig und Selbständige können eine Härtefallklausel nutzen.