Das Erbschaftsteuerreformgesetz setzte ab Neujahr 2009 die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um, neben Bankguthaben auch vererbte und verschenkte Unternehmen und GmbH-Anteile auf Marktniveau zu erfassen. Statt der Bilanz mit den abgeschriebenen Buchwerten sind nun die Ertragsaussichten der Zukunft entscheidend.
Faustregel: Betriebsvermögen von Einzelunternehmen, Freiberuflern oder Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften werden generell mit dem Verkehrswert angesetzt. Um diesen Wert zu ermitteln, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Für mittelständische Betriebsnachfolger dürfte dabei vor allem das vereinfachte Ertragswertverfahren in Frage kommen. Es soll ihnen die Möglichkeit bieten, ohne großen Aufwand einen Unternehmenswert auf der Grundlage der Ertragsaussichten zu ermitteln, und ist unabhängig von der Größe des Unternehmens anwendbar.
Grundsätzlich kann der Erwerber (Beschenkter oder Erbe) das vereinfachte Ertragswertverfahren wählen, wenn das Ergebnis nicht zu offensichtlich unzutreffenden Werten führt. Die Finanzverwaltung hat für Erbschaften und Schenkungen ab dem ersten Halbjahr 2011 ausführlich erläutert, wie das Ergebnis ermittelt werden kann.
Hinweis Ihres Steuerberaters in Bonn:
Die Bewertung von Anteilen und Betriebsvermögen ist ein sehr komplexes Unterfangen, bei dem Sie auf unsere Unterstützung zählen können.