Hinweis des Steuerberaters:
Der Begriff „Kosten der Regelung des Nachlasses“ ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz weit auszulegen. Er beinhaltet auch die Aufwendungen für die gerichtliche Nachlassregulierung.
Grundsätzlich sind Schulden in Zusammenhang mit erbschaftsteuerbefreiten Vermögensgegenständen nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Doch Prozesszinsen im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten können nicht dem steuerfreien Bereich zugeordnet werden, da es hierbei nicht etwa darum geht, eine nach dem Erbfall eingetretene Bereicherung beim Nachkommen abzuschöpfen. Vielmehr sollen Prozesszinsen als Verzugszinsen einen gesetzlich festgelegten Mindestschaden ausgleichen. Ob und in welchem Umfang jemand ungerechtfertigt bereichert ist, ist für die Prozesszinsen also ohne jede Bedeutung.
Hinweis des Steuerberaters:
Soweit der Erbe im Rahmen eines erbrechtlichen Streitverfahrens mit einem Vermächtnisnehmer einen gerichtlichen Vergleich über ein Vermächtnis abschließt, ist nur die Vergleichssumme als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. Auch Pflichtteilsansprüche können nur in der Höhe als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden, in der sie vom Pflichtteilsberechtigten in einem Vergleich tatsächlich geltend gemacht wurden.