Für den so errechneten Gesamterwerb werden die Freibeträge nur einmal gewährt.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) muss dieser Zehnjahreszeitraum ausgehend vom letzten Erwerb rückwärts berechnet werden. Wie das funktioniert, zeigt sich am Urteilsfall, in dem ein Vater seinem Sohn folgende Grundstücke übertragen hatte:
mit Vertrag vom 31.12.1998 | bebautes Grundstück im Wert von 97.401 € |
mit Vertrag vom 29.12.1999 | bebautes Grundstück im Wert von 92.032 € |
mit Vertrag vom 31.12.2008 | bebautes Grundstück im Wert von 194.000 € |
Nach der Berechnung des BFH begann die Frist am 31.12.2008 um 24 Uhr: Der Tag des letzten Erwerbs muss demnach mitgezählt werden. Dann wurde die Frist zurückgerechnet und endete am 01.01.1999 um 0:00 Uhr, so dass die Zuwendung vom 31.12.1998 nicht mehr als sogenannter Vorerwerb in den Zehnjahreszeitraum fiel. Somit konnten die steuerlichen Freibeträge doppelt in Anspruch genommen werden.
Hinweis des Steuerberaters:
Erbschaften und Schenkungen zwischen Eltern und Kindern bleiben seit 2009 bis zu einer Höhe von 400.000 € steuerfrei. Zuvor betrug dieser Freibetrag nur 205.000 €.