Steuerberater Bonn
Kessenich / Poppelsdorf

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Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer: Höhere Freibeträge generieren

Als Steuerberater für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer in Bonn weisen wir Mandanten auf eine Gesetzesänderung im Erbschaftsteuerrecht hin. Ein neues Antragsrecht für beschränkt steuerpflichtige Erben und Beschenkte aus anderen EU- oder EWR-Staaten kann zu Vorteilen führen.

Sie können ihren Vermögensanfall nach den Regelungen der unbeschränkten Steuerpflicht besteuern lassen und dadurch deutlich höhere Freibeträge in Anspruch nehmen. Statt magerer 2.000 € winken ihnen - je nach Verwandtschaftsgrad - Freibeträge zwischen 20.000 € und 500.000 €.

Wer seinen Erwerb nach den Regelungen der unbeschränkten Steuerpflicht besteuern lassen will, muss einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt stellen. Das ist generell möglich, wenn die Erbschaft bzw. Schenkung ab dem 14.12.2011 erfolgt ist oder in vorherigen Fällen, in denen der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist.

Beispiel:

Ein Ehepaar verbringt seinen Ruhestand in Österreich. Der Ehemann verstirbt und hinterlässt seiner Frau ein Mietshaus in Köln mit einem steuerlichen Wert von 800.000 €. Nach Abzug des Freibetrags von 2.000 € werden 151.620 € Erbschaftsteuer fällig (798.000 € x 19 %). Lässt die Ehefrau ihren Erwerb nach den Regelungen der unbeschränkten Steuerpflicht besteuern, kann sie den Ehegatten-Freibetrag von 500.000 € nutzen. In diesem Fall würden nur 33.000 € Erbschaftsteuer anfallen (300.000 € x 11 %).

Allerdings ist ein solcher Antrag nicht immer vorteilhafter. Denn der beschränkten Steuerpflicht unterliegt lediglich bestimmtes Inlandsvermögen, insbesondere Grund- und Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Bei unbeschränkter Steuerpflicht hingegen zählt das sogenannte Weltvermögen.

Abwandlung des Beispiels:

Die Frau erbt zusätzlich ein Bankdepot in Wien im Wert von 1,1 Mio. €. Bei beschränkter Steuerpflicht wird das Bankdepot nicht besteuert, sodass nur eine Steuer von 151.620 € entsteht (siehe Ausgangsfall). Nach den Regeln der unbeschränkten Steuerpflicht ergibt sich folgende Erbschaftsteuer:

Immobilie (Deutschland)                800.000 €

Bankguthaben (Österreich)         1.100.000 €

Erwerb                                       1.900.000 €

Freibetrag                                   - 500.000 €

verbleiben                                  1.400.000 €

Steuersatz                                           19 %

Steuer                                          266.000 €