Wer allerdings in den Jahren 2007 oder 2008 geerbt hatte, durfte bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung die Anwendung des neuen Rechts beantragen (Wahlrecht). Die Besteuerung nach der neuen Rechtslage konnte beispielsweise bei geerbtem Unternehmensvermögen oder einem geerbten Familienheim steuerlich günstiger sein. Zum 01.07.2009 ist das Wahlrecht wieder außer Kraft getreten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Deadline kürzlich noch einmal höchstrichterlich bestätigt. Geklagt hatte ein alleinerbender Sohn mit einer Erbschaft aus 2007, der die Anwendung des neuen Erbschaftsteuerrechts erst am 31.03.2010 beantragt hatte. Der BFH zog die Gesetzesmaterialien zum Erbschaftsteuerreformgesetz zu Rate und kam zu dem Ergebnis, dass die Rechtslage eindeutig ist: Das Wahlrecht konnte allerspätestens zum 30.06.2009 wirksam ausgeübt werden. Danach müssen Altfälle aus 2007 und 2008 zwingend nach der alten Rechtslage besteuert werden.
Steuerberater Hinweis:
Hat ein Erbe das Wahlrecht fristgerecht und wirksam ausgeübt, wird das neue Recht mit all seinen geänderten Vorschriften angewandt - nur die persönlichen Freibeträge werden noch nach alter Rechtslage berücksichtigt. Nach altem Recht lag der persönliche Freibetrag für Ehegatten bei 307.000 € und für Kinder bei 205.000 €. Nach neuer Rechtslage ist bei Ehegatten ein Erwerb von 500.000 € erbschaftsteuerfrei, für Kinder gilt ein Freibetrag von 400.000 €.