Steuerberater Bonn
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Ertragsteuerliche Organschaft: Ergebnisabführungsvertrag und Verlustübernahmeklausel

Bei einer ertragsteuerlichen Organschaft verpflichtet sich eine Kapitalgesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter, ihren ganzen Gewinn an diesen abzuführen. Im Gegenzug muss sich der Gesellschafter (Organträger) verpflichten, einen etwaigen Verlust der Organgesellschaft auszugleichen.

Steuerberater in Bonn: Steueroptimierung durch Organschaft 

Der Vorteil der gegenseitigen Verpflichtung liegt einerseits darin, dass eine Gewinnausschüttung zwischen Kapitalgesellschaften nicht der 1,5%igen Ausschüttungsbesteuerung unterliegt, und andererseits kann der Organträger die Verluste der Organgesellschaft mit seinen anderen Gewinnen verrechnen.

Die gegenseitigen Verpflichtungen müssen in einem sogenannten Ergebnisabführungsvertrag festgehalten werden, an dessen Abschluss hohe formelle und inhaltliche Anforderungen gestellt werden. So muss er unter anderem eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren aufweisen und darf nur aus wichtigem Grund kündbar sein.

Bei Organgesellschaften in der Form einer GmbH kommen weitere Voraussetzungen hinzu: Im Vertrag muss geregelt sein, dass gewisse Vorschriften des Aktiengesetzes (AktG) „für anwendbar erklärt“ werden. Insbesondere handelt es sich hierbei um Verlustübernahmemodalitäten.

Immer wieder versäumen Vertragspartner jedoch, einen entsprechenden Hinweis aufzunehmen. Anschließend klagen sie gegen die Nichtanerkennung der Organschaft durch das Finanzamt, da es sich „doch nur um einen Flüchtigkeitsfehler“ handele. Doch die Gerichte bleiben hart - so auch aktuell das Finanzgericht Köln.

Hinweis des Steuerberaters:

Am besten erklären Sie § 302 AktG „in der jeweils gültigen Fassung“ für anwendbar.