Das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) nimmt bei einer derartigen Umstrukturierung nämlich ein Rechtsgeschäft an, das auf die Übereignung eines Grundstücks an eine neue Personengesellschaft gerichtet ist. Somit löst nicht nur ein klassischer Grundstückskaufvertrag Grunderwerbsteuer aus, sondern auch ein Gesellschafterwechsel der oben beschriebenen Art.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich untersucht, ob das Finanzamt die wegen eines 95%igen Gesellschafterwechsels festgesetzte Grunderwerbsteuer wieder aufheben muss, wenn die Änderung durch Korrekturen später erneut unter die 95-%-Marke sinkt. Im Urteilsfall hatte ein Gesellschafter zunächst seine kompletten Anteile an seinen Sohn übertragen. Nachdem das Finanzamt wegen dieses Vorgangs Grunderwerbsteuer in Höhe von 33.200 € festgesetzt hatte, zog der Vater die Notbremse und ließ sich 6 % der Anteile zurückübertragen, so dass der Sohn nur noch 94 % hielt.
Mit dieser Teilrückabwicklung hatte er Erfolg: Der BFH entschied, dass sie zur Aufhebung der festgesetzten Grunderwerbsteuer führt. Denn in der Rückübertragung von 6 % der Anteile sah der BFH einen Rückerwerb der Gesellschaftsgrundstücke durch die Altgesellschaft. Wird die 95-%-Grenze (nach einer zwischenzeitlichen Überschreitung) wieder unterschritten, muss also auch die darauf beruhende Grunderwerbsteuer wieder rückabgewickelt werden.
Steuerberater Hinweis:
Das GrEStG sieht eine Aufhebung der Steuer unter anderem dann ausdrücklich vor, wenn ein Grundstück innerhalb von zwei Jahren vom ursprünglichen Veräußerer zurückerworben wird. Nach dem BFH-Urteil dürfen nun auch spätere Anpassungen im Gesellschafterbestand zur Aufhebung der Steuer führen.