Zu beachten ist allerdings die Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur nach § 2 Abs. 3 des Signaturgesetzes. Ohne diese Signatur ist die Klage unwirksam und wird einer schriftlich, aber ohne Unterschrift erhobenen Klage gleichgestellt.
Der BFH berichtet aktuell durch Pressemitteilung, dass die Bundesländer nach eigenem Wunsch die Art und Weise der elektronischen Einreichung von Dokumenten regeln können.
So kam es vor dem Finanzgericht Hamburg zu einem Fall, in dem der Kläger seine Klage kurz vor Ablauf der Klagefrist mit einfacher E-Mail beim FG Hamburg eingereicht hatte. Die einschlägige hamburgische Rechtsverordnung sieht die Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur vor, "sofern für Einreichungen die elektronische Form vorgeschrieben ist".
Das FG urteilte, es sei zwar keine elektronische Einreichung von Klagen vorgeschrieben. Die Formulierung in der Verordnung sei aber verunglückt und erkennbar dahin zu verstehen, dass sie die wahlweise zulässige elektronische Klageerhebung betreffe. Deshalb behandelte das FG die Klage als unzulässig. Der BFH, der die landesrechtliche Regelung nicht selbst auslegen darf, sondern nur die Vereinbarkeit der Auslegung durch das FG mit Bundesrecht zu prüfen hat, hatte unter diesem Aspekt keine Bedenken gegen die Handhabung des FG (Beschluss vom 26.7.2011, Az: VII R 30/10)