Ein solches Poststück hat vor kurzem den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt: Im Urteilsfall war gegen den leitenden Mitarbeiter eines Vereins ein Strafermittlungsverfahren eingeleitet worden, in dessen Zuge die Vereinsräume durchsucht worden waren. Da sich der Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung jedoch nicht erhärtete, wurde das Strafverfahren eingestellt. Dennoch wollte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung im Nachgang noch einige Unklarheiten hinsichtlich bestehender Konten klären und schrieb den Verein unter dem Briefkopf der Dienststelle für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (!) an. Der leitende Mitarbeiter sah sich durch die fortwährende Post des Strafsachen-Finanzamts an Dritte in seinem Ruf geschädigt und klagte.
Der BFH stimmte ihm zu, dass das Vorgehen des Finanzamts unverhältnismäßig und rechtswidrig war. Denn die offenen Fragen hätten ohne weiteres auch vom „normalen“ Finanzamt geklärt werden können - die Außenwirkung durch das Schreiben des Strafsachen-Finanzamts war durchaus nachteilig. Das Ansehen des Mitarbeiters in seiner leitenden Tätigkeit für den Verein war erheblich gefährdet worden, weil der Verdacht einer Steuerhinterziehung bei Dritten durchaus Zweifel an der persönlichen Integrität des Betroffenen hervorrufen kann.
Hinweis des Fachanwalts für Steuerrecht in Bonn:
Immerhin hat der leitende Mitarbeiter nun von höchstrichterlicher Stelle die Gewissheit erhalten, dass das Vorgehen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung rechtswidrig war. Der Imageverlust lässt sich dadurch allerdings trotzdem nicht vollständig beheben.