Steuerberater Bonn
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Gartenarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen

Wer haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nimmt, kann seine Einkommensteuerlast um 20 % der Lohnkosten mindern - maximal um 4.000 € pro Jahr.

Auch Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind mit 20 % und einem Höchstbetrag von 1.200 € ansetzbar. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können jetzt sogar umfangreiche Erd- und Pflanzarbeiten im Garten abgezogen werden.

So entschied der BFH zugunsten eines Ehepaars, das seinen Garten komplett umgestalten ließ und hierfür Lohnkosten in Höhe von 7.600 € aufwendete. Das Finanzamt erkannte die Lohnkosten nicht an und argumentierte, dass durch die Gartenarbeiten etwas „Neues“ geschaffen wurde, handwerkliche Maßnahmen im Rahmen einer Neubaumaßnahme aber nicht begünstigt sind. Der BFH hielt jedoch dagegen, dass die Steuerbegünstigung auch dann zu gewähren ist, wenn die Handwerkerleistung zu Herstellungskosten führt (also etwas „Neues“ schafft). Somit kann auch das erstmalige Anlegen eines Gartens steuerlich gefördert werden.

Steuerberater-Hinweis:

Das Urteil ist eine gute Nachricht für alle, die in ihrem privaten Garten umfangreiche Erd- und Bauarbeiten ausführen lassen. Es ist allerdings kein Freibrief, um künftig sämtliche Neubaukosten (z.B. für ein Einfamilienhaus) steuerlich abziehen zu können. Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einem Neubau der vom Gesetz geforderte Haushalt noch nicht besteht, so dass eine Neubaumaßnahme auch noch nicht den erforderlichen Bezug zum Haushalt aufweisen kann.