Steuerberater Bonn
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Gewerbesteuer-Abzugsverbot verfasungswidrig?

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde nicht nur der Körperschaftsteuersatz von 25 % auf 15 % abgesenkt, auch auf dem Gebiet der Gewerbesteuer gab es wesentliche Änderungen:

 

1.     Die Gewerbesteuer ist seither nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar.

2.     Der Staffeltarif für Personenunternehmen ist weggefallen. Gleichzeitig wurde die Gewerbesteuermesszahl von 5 % auf 3,5 % abgesenkt.

3.     Alle Zinsen (Dauerschuld- und Kurzfristzinsen) und Finanzierungsanteile der Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen werden dem Gewerbeertrag (unter Ansatz eines Freibetrags von 100.000 €) hinzugerechnet.

4.     Der Faktor zur Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer wurde von 1,8 auf 3,8 erhöht.

5.     Die Hinzurechnungsgrenze für Streubesitzdividenden stieg von 10 % auf 15 %.

Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat kürzlich untersucht, ob der Wegfall des Betriebsausgabenabzugs bei der Gewerbesteuer verfassungsgemäß ist. Das vorsichtige Fazit: Es bestehen durchaus verfassungsrechtliche Zweifel an der Neuregelung, restlos überzeugt ist das Gericht von einer Verfassungswidrigkeit aber nicht. Die Begründung: Die Gewerbesteuer führt ihrem Wesen nach zu Betriebsausgaben, die grundsätzlich berücksichtigt werden müssen. Durch das geschaffene Abzugsverbot intensiviert sich der Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum. Insoweit könnte ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegen. Die gesetzliche Verschärfung könnte aber durch einen besonderen sachlichen Grund gerechtfertigt sein. Denn es muss beispielsweise berücksichtigt werden, dass gleichzeitig gesetzliche Änderungen erfolgten, die sich zugunsten des Steuerzahlers ausgewirkt haben.

Steuerberater Hinweis:

Die Revision wurde zugelassen, so dass nun der Bundesfinanzhof das Abzugsverbot auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand heben wird.

In einem anderen Verfahren, in dem es um die neue Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten ging, schlug das FG deutlichere Worte an. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Neuregelungen verfassungswidrig sind. Denn muss ein Gewerbebetrieb einen Ertrag versteuern, ohne dass Aufwendungen wie etwa Pachtzinsen mindernd berücksichtigt werden, ist das Ist-Leistungsfähigkeitsprinzip verletzt. Rechtfertigungsgründe hierfür sieht das Gericht nicht.

Hinweis des Steuerberaters:

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungsregeln haben die Hamburger Finanzrichter das Bundesverfassungsgericht angerufen.