Das Bundesfinanzministerium hat nun den Punkt „Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben“ nun in seinen Vorläufigkeitskatalog aufgenommen. Entsprechende Vorläufigkeitsvermerke finden sich daher in Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheiden sowie Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung ab 2008. Für Bescheide, die hinsichtlich dieses Punkts vorläufig ergehen, kommt ein Ruhen des Verfahrens allerdings nicht in Betracht.
Einzelunternehmer, Kapital- und Personengesellschaften können sich die Mühe eines Einspruchsverfahrens bei noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen also sparen. Insoweit bleibt ihre Gewinnermittlung nämlich durch den Vorläufigkeitsvermerk offen und wird - bei positivem Ausgang - zu ihren Gunsten geändert. Bescheide mit dem Vermerk verjähren auch nicht.
Steuerberater Hinweis:
Ist Ihr Steuerbescheid endgültig geworden, fügt das Finanzamt keinen Vorläufigkeitsvermerk mehr hinzu. Der Bescheid bleibt bestandskräftig. Bezahlte Gewerbesteuer kann dann - im Erfolgsfall - nur berücksichtigt werden, wenn der Abzug innerhalb der Einspruchsfrist nachgeholt wird oder eine andere Berichtigungsnorm der Abgabenordnung greift. Beispielsweise könnte der Bescheid wegen einer zukünftigen Betriebsprüfung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
Eine weitere (kleine) Chance besteht, wenn ein Bescheid ab 2008 aus anderen Gründen geändert wird. Dann wird der Vorläufigkeitsvermerk nämlich anlässlich der Änderung beigefügt. Allerdings gibt es in einem solchen Fall eine betragsmäßige Beschränkung: Nur wenn die Änderung höhere Steuern ergibt, kann die Gewerbesteuer bis zu diesem Betrag für eine Minderung sorgen.