Steuerberater Hinweis:
Die Konsequenzen eines gewerblichen Grundstückshandels sind weitreichend, beispielsweise unterliegen die Gewinne dann der Gewerbesteuer. Zudem können Wertzuwächse nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist nicht mehr steuerfrei vereinnahmt werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein gewerblicher Grundstückshandel auch dann vorliegen kann, wenn jemand zwar kein einziges Grundstück in eigener Person veräußert, ihm aber Grundstücksverkäufe von Personengesellschaften zuzurechnen sind, an denen er beteiligt ist. Im Urteilsfall war eine Frau aus Nordrhein-Westfalen zu je 50 % an einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) beteiligt, die einen gewerblichen Grundstückshandel betrieb, und an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgemeinschaft, die wiederum an mehreren Grundstücken beteiligt war. Die Frau selbst hatte zwar keine Grundstücksgeschäfte getätigt. Ihr Finanzamt erfasste aber die Gewinne der Grundstücksgemeinschaft aus einem gewerblichen Grundstückshandel, da die Einkünfte auf Ebene der Beteiligten in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden.
Der BFH akzeptierte dies und erklärte, dass die Aktivitäten der OHG und der Grundstücksgemeinschaft in der Person der Gesellschafterin zusammenzurechnen sind. Damit waren die Veräußerungsgeschäfte der vermögensverwaltenden Grundstücksgemeinschaft Teil eines gewerblichen Grundstückshandels bei der Frau.