Vorteil einer solchen Organschaft ist der Umstand, dass auch Verluste der Organtochtergesellschaft mit Gewinnen des Organträgers (Gesellschafter/-in) verrechnet werden können. Ohne eine Organschaft kann die Tochtergesellschaft nur Gewinne an die Anteilseigner ausschütten.
Wichtig ist, dass neben den formalen Hürden des Vertrags (wie Mindestvertragsdauer von fünf Jahren und Verlustübernahmeklausel bei der GmbH als Organgesellschaft) auch auf ein zivilrechtlich wirksames Zustandekommen des Vertrags geachtet wird. So ist der Ergebnisabführungsvertrag bis zum Ende des Jahres in das Handelsregister einzutragen, für das die Organschaft erstmals gelten soll.
Beispiel: Am 01.10.2011 wird ein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen, der erstmals für das Wirtschaftsjahr (= Kalenderjahr) 2011 gelten soll. Der Antrag zur Eintragung beim Handelsregister wird am 15.11.2011 gestellt.
Erfolgt die Eintragung im Handelsregister erst im Jahr 2012, liegt für das Jahr 2011 noch keine Organschaft vor.