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GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer: Nicht ausbezahlte Sondervergütungen

 

Vergütungen an Arbeitnehmer unterligen grundsätzlich der Lohnsteuer, die der Arbeitgeber einbehält.und an das Finanzamt abführt. Ausnahme sind steuerfreie Gehaltsbestandteile. Ob auch Lohnsteuer zu zahlen ist auf Vergütungen, die vereinbart, aber nicht ausgezahlt wurde, musste das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) jüngst entscheiden.

 

Im zugrunde liegenden Fall war A alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin, einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft. Im As Anstellungsvertrag waren jährlich zu zahlendes Urlaubsgeld und eine Weihnachtsgratifikation als Sondervergütungen vereinbart. Das monatliche Gehalt wurde im Laufe der Zeit mehrfach geändert. In den Streitjahren 2015 bis 2018 wurden die Sondervergütungen nicht ausgezahlt. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung kam der Prüfer zum Ergebnis, dass die Sondervergütungen trotzdem lohnsteuerpflichtig seien. Die Klägerin müsse für die nicht einbehaltene Lohnsteuer in Haftung genommen werden. Die Klägerin klagte dagegen und argumentierte, dass A auf die Zahlungen verzichtet habe.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Arbeitgeber hafte für die Lohnsteuer, die er einbehalten und abführen haben müsse. Lohn sei grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn er zugeflossen sei. Eine Ausnahme gilt beim beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, da angenommen werden kann, dass er über die Vergütung im Zeitpunkt der Fälligkeit verfügen könne. Der beherrschende Gesellschafter habe es nämlich Kraft seiner Stellung selbst in der Hand, sich fällige Beträge auszahlen zu lassen, wenn die Gesellschaft leistungsfähig sei. Verzichte der Gesellschafter auf die Zahlung des entstandenen Anspruchs, erbringe er eine sogenannte verdeckte Einlage in die Gesellschaft (als ob er die Zahlung erhalten und direkt wieder eingelegt habe). Dies sei im Streitfall der Fall gewesen. Die Sondervergütungen seien wirksam vereinbart gewesen, es auch nicht auf sie verzichtet worden und die Klägerin sei leistungsfähig gewesen. Daher war Lohnsteuer einzubehalten.

 

Hinweis: Die Revision wurde zugelassen.