Steuerberater Bonn
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GmbH Verlustvortrag: Mindestbesteuerung sollte durch Steuerberater geprüft werden

Seit 2004 gilt in Deutschland die sogenannte Mindestbesteuerung. Darunter versteht man folgende Einschränkung bei der Verrechnung eines Verlustvortrags mit aktuellen Gewinnen bzw. Überschüssen:

Bis zu einem Betrag von 1 Mio. € unterliegt eine Verlustverrechnung keiner Beschränkung. Darüber hinausgehende Beträge dürfen nur noch in Höhe von 60 % verrechnet werden.


Beispiel:

Der Verlustvortrag zum 31.12.2009 beträgt 2 Mio. €, der Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres 2010 beläuft sich auf 1,6 Mio. €.
Der Verlustvortrag darf in Höhe von 1 Mio. € unbeschränkt verrechnet werden. Für den Betrag von 600.000 € darf nur eine Verrechnung in Höhe von 600.000 € x 60 % = 360.000 € erfolgen. Mithin sind im Jahr 2011 noch 240.000 € zu versteuern und der verbleibende Verlustvortrag ist mit 640.000 € festzustellen.


Diese Beschränkung greift allerdings auch, wenn der Verlustvortrag endgültig nicht mehr genutzt werden kann, weil die Anteile an der Verlust-GmbH beispielsweise verkauft werden. Diesen Umstand hatte der Bundesfinanzhof im August 2010 als ernstlich zweifelhaft erachtet. Nun hat sich auch das Bundesfinanzministerium (BMF) geäußert und eine Aussetzung der Vollziehung in folgenden Fallkonstellationen zugelassen:

  • schädlicher Beteiligungserwerb
  • Umwandlung
  • Liquidation einer Körperschaft
  • Beendigung der persönlichen Steuerpflicht durch Tod bei fehlender Möglichkeit der Verlustvererbung

 

Ausdrücklich ausgenommen hat das BMF den Verlustuntergang durch ausscheidende Mitunternehmer und Missbrauchsfälle wie den sogenannten Mantelkauf.


Hinweis des Steuerberaters:

Sollte sich jedoch herausstellen, dass die Beschränkung einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält, ist der ausgesetzte Betrag zuzüglich 6 % Zinsen pro Jahr zurückzuzahlen. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sollte also gut überdacht werden.