Steuerberater Bonn
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Grundstückskosten auch für Nichteigentümer Betriebsausgaben

Für ein betrieblich genutztes Gebäude, das nicht im Eigentum des Unternehmers steht, für das dieser aber die Herstellungs- oder Anschaffungskosten getragen hat, können Abschreibungen (AfA) und Zinszahlungen gewinnmindernd geltend gemacht werden. Ausschlaggebend ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf nicht, dass der Unternehmer Eigentümer des Wirtschaftsguts ist, sondern dass er die Aufwendungen in eigenem betrieblichen Interesse trägt.

Vor diesem Hintergrund können auch für ein Gebäude, das zum Beispiel dem Ehepartner gehört, neben den AfA auch Zinszahlungen für einen Kredit gewinnmindernd abgesetzt werden. Entscheidend für den Betriebsausgabenabzug ist, dass der Unternehmer tatsächlich die Zins- und Tilgungsleistungen des Kredits trägt.

Man kann diese Kosten selbst dann gewinnmindernd absetzen, wenn sie vom gemeinsamen (Ehegatten-)Konto erbracht werden. Diese Möglichkeit besteht, wenn eine wirtschaftliche Zuordnung dieses Kontos zur Unternehmersphäre gelingt, es sich beispielsweise nahezu ausschließlich aus der Zufuhr seiner Mittel speist. Das ist etwa denkbar, wenn auf das gemeinsame Konto sämtliche Betriebseinnahmen fließen und dementsprechend dann auch sämtliche Aufwendungen für die Immobilie in Fremdeigentum alleine getragen werden.