Steuerberater haben deshalb immer wieder versucht, auf dem Klageweg grenzüberschreitende Organschaften durchzusetzen.
Die in der jüngeren Vergangenheit zahlreich entschiedenen Fälle zur Berücksichtigung von Verlusten ausländischer Tochtergesellschaften bzw. Betriebsstätten verdeutlichen dieses Bedürfnis nach einer grenzüberschreitenden Verrechnungsmöglichkeit.
Bis vor kurzem musste eine Organgesellschaft noch sowohl ihren Sitz als auch ihre Geschäftsleitung im Inland haben. Diesen doppelten Inlandsbezug hatte die Finanzverwaltung schon Ende März 2011 aufgegeben.
In einem kürzlich entschiedenen Urteilsfall hat der Bundesfinanzhof auch ein Organschaftsverhältnis zwischen einer inländischen Tochter-GmbH und ihrer britischen Muttergesellschaft anerkannt. Allerdings beschränkte sich die Anerkennung auf die Gewerbesteuer.
Im Ergebnis bedeutet dies jedoch, dass individuelle Lösungen bei versierter Beratung möglich sind.