Steuerberater Bonn
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Keine Anrechnung der Gewerbesteuer für GmbH-Gesellschafter

Unternehmer können den festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrag des Unternehmens bis zum 3,8fachen auf die tarifliche Einkommensteuer anrechnen lassen. So wird eine Doppelbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer weitgehend verhindert.

Auch wer als Mitunternehmer an einer Gesellschaft beteiligt ist, kann seinen Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag auf seine persönliche Einkommensteuer anrechnen lassen. Und ist die Gesellschaft selbst Mitunternehmer einer weiteren Gesellschaft, wird auch noch deren Messbetrag anteilig an den Gesellschafter durchgereicht.

Diese Durchreichung funktioniert nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) allerdings nicht, wenn eine GmbH zwischengeschaltet ist. Im Urteilsfall war eine GmbH & Co. KG (KG II) zu 93,6 % an einer GmbH beteiligt. Die GmbH war wiederum an einer anderen KG (KG I) beteiligt. Die KG II wollte ihren Gesellschaftern den anteiligen Gewerbesteuermessbetrag zukommen lassen, der aus der Beteiligung der GmbH an der KG I erwachsen war. Doch der BFH hat entschieden, dass nur Gewerbesteuer-Messbeträge zu berücksichtigen sind, die aus einer unmittelbaren Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) stammen. Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung ihrer Gesellschaft an einer Kapitalgesellschaft stammen, können dagegen nicht an die Gesellschafter weitergeleitet werden.