Zunächst gilt, dass Zinsaufwendungen nur in Höhe der Zinseinnahmen abzugsfähig sind und darüber hinaus nur bis zu 30 % des maßgeblichen Einkommens vor Zinsen und Abschreibungen (EBITDA). Von dieser Regelung gibt es begrüßenswerterweise gewisse Ausnahmen: So bleibt der Betriebsausgabenabzug beispielsweise erhalten, soweit die Zinsaufwendungen den Betrag der Zinseinnahmen um 3 Mio. € übersteigen. Ferner bleiben alle Zinsaufwendungen abzugsfähig, wenn das betroffene Unternehmen nicht zu einem Konzern gehört.
Nun hat sich das Finanzgericht München mit der Frage beschäftigt, nach welchen Kriterien ein Unternehmen einem Konzern zuzuordnen ist: Unter anderem genügt es für eine Konzernzugehörigkeit noch nicht, wenn beide Unternehmen von einer Person beherrscht werden können - insbesondere, was die Finanz- und Geschäftspolitik betrifft. Hinzukommen muss die Beherrschung dieser Kapitalgesellschaften durch eine Konzernspitze. Eine Beherrschung kraft Stimmrechts liegt nicht vor, wenn die Muttergesellschaft die Anteile ihrer beschränkt körperschaftsteuerpflichten Tochterkapitalgesellschaft nur zu einem geringen Teil selbst und die Übrigen Anteile treuhänderisch für eine Vielzahl internationaler Investoren hält.
Steuerberater Hinweis:
Wird die Zinsschranke angewandt, versagen die Vorschriften den Betriebsausgabenabzug nicht dem Grunde nach. In den Folgejahren kann das Unternehmen die Zinsen - ähnlich einem Verlustvortrag - durchaus noch abziehen, so dass die vorerst nichtabzugsfähigen Zinsen in den sogenannten Zinsvortrag eingehen.