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Nichzulassungsbeschwerde beim BFH: Zustellung an nicht mehr zuständigen Prozessbevollmächtigten

Unterliegt man mit einer Klage vor dem Finanzgericht gegen das Finanzamt, lässt das Finanzgericht in aller Regel die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) nicht zu. Soll dennoch ein Revisionsverfahren durchgeführt werden, muss vorab eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH durchgeführt werden.

Hinweis des Fachanwalts für Steuerrecht: Die Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt strengen formalen Anforderungen, die dazu führen, dass jedes Jahr eine große Zahl von Nichtzulassungsbeschwerden bereits daran scheitert, dass diese nicht erfüllt sind. Es ist daher dringend ein erfahrener Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht einzuschalten.

Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden; die Begründungsfrist beträgt zwei Monate und kann auf Antrag auf drei Monate verlängert werden.

Wer seiner verspätet eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde noch zum Erfolg verhelfen will, argumentiert häufig damit, dass die damalige Urteilszustellung nicht wirksam war, so dass die einmonatige Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt worden ist. Zudem wird häufig eine schuldlose Fristversäumnis angeführt, in deren Folge eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geboten ist.

Beide Argumente ließ der BFH kürzlich in einem Fall nicht gelten, in dem ein finanzgerichtliches Urteil in 2008 per Zustellungsurkunde an einen Prozessbevollmächtigten ausgehändigt worden war, der wenige Monate zuvor seine Zulassung als Rechtsanwalt verloren hatte. Der neue Prozessbevollmächtigte legte erst drei Jahre später eine Nichtzulassungsbeschwerde ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der BFH stufte die Beschwerde aufgrund der Fristversäumnis jedoch als unzulässig ein. Zunächst einmal war das finanzgerichtliche Urteil in 2008 wirksam zugestellt worden; unerheblich war nach Auffassung des BFH, ob der Prozessbevollmächtigte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zwischenzeitlich verloren hatte. Nach Ansicht des Gerichts müssen Gerichte und Verfahrensbeteiligte nicht nachforschen, wann die Vertretungsbefugnis entfallen ist.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann zudem nach der Finanzgerichtsordnung regelmäßig nicht mehr beantragt werden, wenn seit dem Ende der versäumten Frist mehr als ein Jahr verstrichen ist. Dies war vorliegend der Fall, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben konnte.