Diese Vorschrift liefert detaillierte Vorgaben für die Steuerbilanz und führt regelmäßig zu Abweichungen von der Handelsbilanz. Unverständlich ist dabei insbesondere, warum beim Erwerb einer GmbH eine Pensionsrückstellung nicht mit dem Wert in der Bilanz ausgewiesen werden soll, der als Kaufpreisminderung für die übernommenen Verpflichtungen veranschlagt worden ist.
Das Finanzamt wendete im konkreten Fall § 6a EStG an und setzte den - unter der entsprechenden Kaufpreisminderung liegenden - Teilwert der Pensionsverpflichtungen an, wodurch es beim Erwerb der GmbH zu einem Gewinn kam. Das Finanzgericht Münster (FG) strafte das Finanzamt ab und folgerte aus den handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätzen, dass es bei einem Erwerb nicht zu einer Gewinnrealisierung kommen könne.
Ihr Steuerberater in Bonn rät:
Im Ergebnis war die Pensionsrückstellung mit dem Betrag der Kaufpreisminderung anzusetzen. Das FG weist darauf hin, dass eine Erhöhung der Pensionsrückstellung (wie es jährlich üblich ist) erst dann möglich ist, wenn der Teilwert, der sich aus § 6a EStG ergibt, die „Anschaffungskosten“ überschreitet.