Steuerberater Bonn
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Privates Veräußerungsgeschäft bei kurzfristig im Betriebsvermögen gehaltener Immobilie

Für Grundstücke, die mehr als zehn Jahre im Privatvermögen gehalten wurden, können Sie den Veräußerungsgewinn steuerfrei vereinnahmen. Gehörte Ihnen das Grundstück allerdings nur für eine kurze Zeit, möchte auch das Finanzamt am Wertzuwachs beteiligt werden.

In diesem Fall müssen Sie Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern. Als Gewinn ist der Veräußerungspreis abzüglich der fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und abzüglich der Werbungskosten anzusetzen.

Etwas komplizierter wird die Berechnung, wenn Sie das Grundstück vorübergehend ins Betriebsvermögen eingelegt haben. In einem aktuellen Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) war eine Immobilie nach neuneinhalb Jahren veräußert worden und hatte sich zwischenzeitlich (für eineinhalb Jahre) im Betriebsvermögen der Ehefrau befunden. Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns blendete der BFH zunächst die Zeitspanne aus, in der das Grundstück zum Betriebsvermögen gehört hatte. Die zwischenzeitliche Einlage ins Betriebsvermögen wertete das Gericht nicht als Veräußerung, da mit ihr kein Rechtsträgerwechsel verbunden war. Aus demselben Grund stellte die Entnahme keine Veräußerung dar.

Im Ergebnis war daher zunächst der Wertzuwachs zu ermitteln, der über die gesamte Eigentumsdauer aufgelaufen war. Eine im Betriebsvermögen realisierte Wertsteigerung, die sich in der Differenz zwischen Entnahme- und Einlagewert ausdrückte, musste aber bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns herausgerechnet werden. Es ergab sich deshalb folgende Berechnung:

 

Veräußerungspreis

-

ursprüngliche (fortgeführte) Anschaffungskosten

+

Teilwert der Einlage

-

Teilwert der Entnahme

=

Veräußerungsgewinn

 

Steuerberater-Hinweis:

Durch die Berechnungsweise des BFH wurden sämtliche stillen Reserven der Immobilie erfasst, die im Privatvermögen in der Zeit zwischen Anschaffung und Veräußerung entstanden waren. Der Wertzuwachs, der sich während der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ergeben hatte, musste im betrieblichen Bereich als Gewinn versteuert werden.