I. Überblick
Der GmbH-Geschäftsführer ist gesetzlicher Vertreter der GmbH und vertritt diese gegenüber den Gesellschaftern und Dritten, z. B. Kunden, Lieferanten, Steuerberater oder Finanzamt und Sozialversicherungsträgern gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsbefugnis – ggf. gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer – kann im Außenverhältnis nicht beschränkt werden. Aus den Vorschriften des GmbH-Gesetzes ergeben sich zwar die Pflichten des Geschäftsführers, nicht aber dessen persönliche Rechte gegenüber der GmbH. So ist dem GmbH-Gesetz z. B. nicht zu entnehmen, welche Vergütung dem Geschäftsführer zusteht, ob und wie lange er Urlaub hat etc. Diese Punkte müssen individuell mit den Gesellschaftern in einem Anstellungsvertrag geregelt werden (s. Kap. II.). Aus der Satzung der GmbH (=Gesellschaftsvertrag) kann sich u. a. die Erlaubnis des Geschäftsführers ergeben, selbst Geschäfte mit der GmbH abzuschließen (s. Kap. II. 1) oder die Regelung, dass mehrere Geschäftsführer nur gemeinsam handeln dürfen.
Geschäftsordnungen der GmbH enthalten oft ausführliche Regelungen darüber, welche Geschäfte der Geschäftsführer nicht ohne vorherige Genehmigung der Gesellschafterversammlung abschließen darf. Solche Beschränkungen im Innenverhältnis betreffen häufig das Verbot, Grundstücke zu kaufen oder Darlehen ab einer bestimmten Größenordnung ohne Rücksprache aufzunehmen. Die Geschäftsordnung ist gegenüber der Satzung nachrangig. So können in der Geschäftsordnung nur Regelungen getroffen werden, die der Satzung und dem Gesetz nicht widersprechen. Die Geschäftsordnung wird von der Gesellschafterversammlung aufgrund einer Erlaubnis in der Satzung beschlossen. Besteht eine Geschäftsordnung, so wird der Geschäftsführer in seinem Anstellungsvertrag regelmäßig auf die Einhaltung der Geschäftsordnung verpflichtet werden.
Ein Geschäftsführer muss die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns ausführen. Bei Verletzung seiner Pflichten riskiert er, von der Gesellschaft für entstandene Schäden in Regress genommen zu werden. Aber auch Dritte wie Sozialversicherungsträger können den Geschäftsführer in die persönliche Haftung nehmen (s. Kap. VI.).
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zeigt, dass der GmbH-Geschäftsführer seine Pflichten nicht auf die leichte Schulter nehmen darf.
Die Ausführungen im Folgenden betreffen sowohl den nicht an der GmbH beteiligten Geschäftsführer (sog. Fremdgeschäftsführer) als auch den Gesellschafter einer GmbH, der in dieser GmbH als Geschäftsführer tätig ist (sog. Gesellschafter-Geschäftsführer).
Wir weisen darauf hin, dass im Einzelfall die Beratung durch den Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht unerlässlich ist.
II. Rechte
1. Verträge zwischen GmbH und Geschäftsführer
(In-Sich-Geschäfte)
Grundsätzlich darf niemand mit sich selbst Geschäfte abschließen. Dies gilt auch für Geschäfte des Geschäftsführers als Vertreter der GmbH auf der einen Seite mit sich selbst als Vertragspartei auf der anderen Seite. Die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot muss beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer in der Satzung geregelt sein, anderenfalls genügt ein Gesellschafterbeschluss. Die Erlaubnis dieser sog. In-Sich-Geschäfte muss immer im Handelsregister eingetragen werden. Soweit der Geschäftsführer von dem im Gesetz geregelten „Selbstkontrahierungsverbot“ befreit ist, kann er – als Vertreter der GmbH – alle Verträge mit sich im eigenen Namen abschließen. Auch bei erlaubten Geschäften zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer muss dieser darauf achten, dass der GmbH dadurch kein Schaden entsteht und er im Übrigen nicht gegen die Geschäftsordnung oder Satzung verstößt.
Beispiel:
Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist vom Selbstkontrahierungsverbot befreit und vermietet der liquiden GmbH eine ihm gehörende Lagerhalle für zwei Jahre zu einer ortsüblichen Miete; die Halle wird von der GmbH auch dringend benötigt wird. Der Mietvertrag ist gültig. Ein Schaden für die GmbH ist nicht entstanden.
2. Rechte aus dem Anstellungsvertrag
Von der Bestellung zu unterscheiden ist das Anstellungsverhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich. Im Anstellungsvertrag kann sich der Geschäftsführer jedoch z. B. eine Abfindung für den Fall der Kündigung unabhängig von der Abberufung zusichern lassen.
Folgende wichtige Rechte – neben Gehalt, Tantieme, Dienstwagen, Spesenersatz – sollte der Geschäftsführer mit der GmbH im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag regeln, weil die Arbeitnehmerschutzrechte grundsätzlich nicht für den Geschäftsführer gelten:
- Entgeltfortzahlung für den Krankheitsfall,
- Zuschuss zur privaten Krankenversicherung und Unfallversicherungsschutz,
- Beitrag zur privaten Altersversorgung,
- Urlaubsansprüche,
- Anspruch auf Elternzeit,
- Rechte nach dem Mutterschutzgesetz,
- Einzelheiten über Kündigungsgründe, Fristen und Formalien, Abfindung und Weiterbeschäftigung bis zum Vertragsende,
- Anspruch auf Arbeitszeugnis (beim Fremdgeschäftsführer),
- Verkürzung der Verjährungsfristen wegen möglicher Schadenersatzansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer,
- Keine Anrechnung weiterer Einkünfte bei Karenzentschädigung aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots,
- Abschluss einer Vermögensschadensversicherung zugunsten des Geschäftsführers auf Kosten der GmbH.
Rat des Steuerberaters/Rechtsanwalts
Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2010 entschieden, dass die GmbH und ihr Geschäftsführer im Anstellungsvertrag vereinbaren können, dass das Kündigungsschutzgesetz für den Geschäftsführer anwendbar ist. Die GmbH kann dann ihrerseits nur bei Fehlverhalten des Geschäftsführers, langer Krankheit oder wegen betriebsbedingten Gründen kündigen. In einem solchen Fall kann das Gericht u. U. die GmbH zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen, wenn bei einer nach dem Kündigungsschutzgesetz unwirksamen Kündigung davon ausgegangen werden kann, dass eine der GmbH dienliche Zusammenarbeit zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführer nicht mehr erwartet werden kann.
Nach dem Widerruf seiner Bestellung besteht kein Anspruch des Geschäftsführers auf Weiterbeschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion. Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Oktober 2010 kann etwas anderes gelten, wenn der Anstellungsvertrag die Möglichkeit einer anderen Beschäftigung vorsieht.