Der Bundesfinanzhof (BFH) ist der Auffassung, dass dieser Berufsgruppe üblicherweise und regelmäßig Einnahmen für mehrjährige Tätigkeiten zufließen. Um keine ausufernden Privilegien zu schaffen, darf die ermäßigte Besteuerung für sie nur in eng abgesteckten Grenzen zur Anwendung kommen. Freiberufler können die ermäßigte Besteuerung nur für zusammengeballte Vergütungen beanspruchen, die für folgende Leistungen gezahlt werden:
- Tätigkeiten, denen sich der Freiberufler über mehrere Jahre ausschließlich gewidmet hat,
- mehrjährige und vom regulären Gewinnbetrieb abgegrenzte Sondertätigkeiten und
- langjährige Dienste in einer arbeitnehmerähnlichen Stellung.
Begünstigt sind zudem Gelder, die dem Freiberufler aufgrund einer rechtlichen Auseinandersetzung für mehrere Jahre gezahlt werden.
In einem aktuellen Urteil hat der BFH jetzt klargestellt, dass er an seiner strengen Rechtsprechung festhält. Damit scheiterte die Klage eines Rechtsanwalts, der seine zusammengeballt erhaltenen Honorarzahlungen für ein mehrjähriges Erbrechtsmandat ermäßigt besteuert wissen wollte.
Hinweis des Steuerberaters:
Die strengen Voraussetzungen des BFH führen dazu, dass berufsübliche Honorare eines Freiberuflers in aller Regel dem regulären Steuersatz unterliegen, selbst wenn sie für eine mehrjährige Tätigkeit gezahlt werden.