In dem Ausgangsverfahren in Bulgarien hatte eine Bäckerei bei einem anderen Unternehmen 10.000 Tonnen Weizen bestellt. Der Weizenlieferant stellte eine Rechnung über eine Anzahlung aus. Aus der Anzahlung machte die Bäckerei mit der Rechnung einen Vorsteuerabzug geltend. Sie zog daher 600.000 bulgarische Lew als Vorsteuer von ihrer zu zahlenden Umsatzsteuer ab. Die Ware wurde jedoch nie geliefert. Die bulgarische Finanzverwaltung versagte daher den Vorsteuerabzug. Sie ging davon aus, dass die Beteiligten in betrügerischer Absicht gehandelt hatten.
Der EuGH geht davon aus, dass der Bäckerei kein Vorsteuerabzug zusteht, wenn sie in die Steuerhinterziehung selbst verstrickt ist oder davon geahnt hat. Das muss in dem Verfahren nunmehr ein bulgarisches Gericht prüfen. Wusste die Bäckerei von dem Steuerbetrug oder hätte sie davon wissen müssen, ist die Vorsteuer zwingend zurückzuzahlen.
Allerdings trägt die Finanzverwaltung die Beweislast für diese Frage. Sie muss anhand objektiver Umstände darlegen, dass der Unternehmer die Steuerhinterziehung seines Vertragspartners zumindest hätte erkennen können.
Hinweis des Rechtsanwalts für Steuerstrafrecht:
Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf das deutsche Umsatzsteuerrecht. Auch die deutschen Finanzgerichte versagen den Vorsteuerabzug in diesen Fällen. Bei „unzuverlässigen" Vertragspartnern auf der Einkaufsseite ist damit der Vorsteuerabzug in Gefahr.