Wie der BFH daraufhin erklärte, ist eine Frist nur dann gewahrt, wenn die gesendeten Signale des Faxgeräts noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vollständig empfangen werden. Im Urteilsfall war die Frist also versäumt.
Eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährte das Gericht nicht, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei der Übermittlung in letzter Sekunde trotz des hohen Risikos keine erhöhte Sorgfalt hatte walten lassen. Er hätte dafür Sorge tragen müssen, bei eventuellen Störungen der Faxverbindung andere Maßnahmen ergreifen zu können. Im Urteilsfall ging zu seinen Lasten, dass bereits der erste Übermittlungsversuch vom Ladenlokal der Klägerin aus zwischen 23:15 Uhr und 23:30 Uhr fehlgeschlagen war. Da seine Kanzlei nach eigener Aussage nur 50 m entfernt lag, hätte er genügend Zeit gehabt, das Dokument von seinem eigenen Bürofax aus zu übermitteln.
Hinweis Ihres Steuerberaters in Bonn:
Wer eine Frist bis zur letzten Sekunde ausschöpft, sollte also immer noch eine Alternativlösung in petto haben - und auch tatsächlich nutzen. Ansonsten kann die Risikofreude schnell zu seinen Lasten gehen.