Da er sich willkürlich behandelt fühlte, legte der Mann zuerst Einspruch und dann Klage ein.
Das FG ging jedoch von einem großen Ermessensspielraum des Finanzamts aus: Selbst grobe Schätzungsfehler führen demnach nicht zur Rechtswidrigkeit des Schätzungsbescheids. Das Finanzamt überschreitet seine Befugnisse zwar, wenn es bewusst und willkürlich zum Nachteil des Steuerbürgers schätzt. Eine Schätzung ist aber nicht schon deswegen fehlerhaft, weil sie von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht. Derartige Abweichungen gehen mit der Schätzung einher, da diese ja in Unkenntnis der wahren Gegebenheiten erfolgt. Schätzungen, die sich an den Umsätzen der Vorjahre oder an den laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen orientieren, sind daher zulässig.
Hinweis des Steuerberaters:
Das Verfahren zeigt, dass die Klage gegen eine zu hohe Schätzung im Regelfall zum Scheitern verurteilt ist. Eine zu hohe Schätzung gehen Sie am besten mit der Abgabe einer Steuererklärung an. Sollten Sie einen Schätzungsbescheid erhalten, nehmen Sie bitte sofort mit uns Kontakt auf, denn wir können nur zeitlich begrenzt dagegen vorgehen.