So hat der BFH kürzlich einen Sachverhalt beurteilt, bei dem die beschenkte Person die notwendige Erklärung zur Feststellung des Grundstückswerts beim Finanzamt abgegeben hatte und in der Folge auch den entsprechenden Steuerbescheid erhielt.
Der Schenker hatte im zugrundeliegenden Fall die Schenkungsteuer übernommen und den Schenkungsteuerbescheid erhalten. Einen darin enthaltenen Fehler im Zusammenhang mir der Bewertung des übertragenen Grundstücks wollte er anfechten, was verfahrensrechtlich nur über den Feststellungsbescheid möglich ist. Obwohl er diesen nicht erhalten hatte, billigte ihm der BFH die Möglichkeit des Einspruchs gegen den Steuerbescheid zu, und zwar noch außerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist. Als Begründung führte der BFH an, dass aufgrund der Gesamtschuldnerschaft bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer die Zustellung des Feststellungsbescheids erforderlich ist.
Hinweis:
In solchen Fällen ist es durchaus sinnvoll, dem Steuerberater eine Zustellungsvollmacht zu erteilen, damit alle Bescheide bei diesem eingehen und erst gar keine Probleme im Zusammenhang mit fristgebundenen Einsprüchen entstehen.