Die Mauern ehemaliger Steuer- Fluchtburgen sind mittlerweile zusammengebrochen. Mit fast allen so genannten "Steueroasenländern" wurden spezielle Auskunftsklauseln in die Doppelbesteuerungsabkommen aufgenommen oder spezielle "Tax Information Exchange Agreements" (Steuerinformationsaustauschabkommen) geschlossen. Hierzu gehört auch ein Steuerinformationsaustauschabkommen und ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein. Des Weiteren wurden die Informationsaustauschklauseln in bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen den neuen so genannten OECD-Standards entsprechend angepasst, was die Stellung so genannter Gruppenanfragen ermöglicht. Gruppenanfragen bedeuten, dass die Steuerbehörden künftig auch Auskunftsersuchen über eine bestimmte Gruppe von Steuerzahlern stellen können, ohne bestimmte Steuerzahler namentlich zu nennen. Dadurch können bestimmte Verhaltensmuster einer Gruppe von Kapitalanlegern, von denen Vermögensanlagen in der betreffenden Steueroase vermutet werden, abgefragt werden. Die OECD-Standards sehen insbesondere vor, dass kein Vertragsstaat Steuerauskünfte unter Berufung auf ein Bankgeheimnis verweigern darf. Parallel wurden inländische Kontrollmöglichkeiten der Finanzbehörden bei inländischen Banken verschärft.
Berichtigungsanzeige statt Selbstanzeige
Vielleicht denken Sie angesichts dieser neuesten Entwicklungen über eine Selbstanzeige nach. Die Modalitäten der Selbstanzeige sind zum 1.1.2015 durch diverse Gesetzesänderungen erheblich verschärft worden. Unter anderem wurden die Strafzuschläge erhöht und es wurde ein 10-jähriger Mindesterklärungszeitraum eingeführt. Bevor Sie also zur Selbstanzeige greifen, sollten Sie von mir/uns klären lassen, ob in Ihrem Fall nicht eine einfache Berichtigungsanzeige genügt. Gemäß § 153 der Abgabenordnung – also per Gesetz – sind Sie verpflichtet, Ihre Steuererklärung zu berichtigen, sofern Sie nachträglich erkennen, dass eine von Ihnen oder für Sie abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist. Sofern Sie hier unverzüglich anzeigen und die erforderliche Richtigstellung vornehmen, müssen Sie lediglich nachzahlen. Weitere Folgen drohen nicht.
Eine solche Berichtigungsanzeige ist aber nur dann möglich, wenn Sie eine Steuerverkürzung fahrlässig verursacht haben. Denn das Gesetz bedroht fahrlässiges Handeln nicht mit Strafe. Demzufolge müssen Sie mit einer Berichtigungsanzeige kein Steuerstrafverfahren fürchten und müssen weder 6% Hinterziehungszinsen noch einen etwaigen Strafzuschlag auf die nachzuzahlenden Steuern zahlen (letzterer wird in erster Stufe ab über 25.000 EUR an hinterzogenen Steuern in einem Veranlagungszeitraum fällig und beträgt 10% der hinterzogenen Steuern). Ganz ohne Nachverzinsung werden Sie zwar auch mit der Berichtigungsanzeige nicht davonkommen, weil im Einzelfall die "reguläre" Verzinsung der Steuernachforderungen greifen kann. Doch hier beginnt der Zinslauf viel später, sodass die Zinsen erheblich geringer ausfallen. Einzelheiten erläutere ich/erläutern wir Ihnen gerne.
Die Steuerberichtigung muss sich dabei immer auf die einzelne unrichtige oder fehlende Angabe in einer bestimmten Steuererklärung beziehen, von welcher Sie als Steuerpflichtiger erst nachträglich Kenntnis erlangen konnten. Inhaltlich hängt die rechtliche Einordnung einer von Ihnen abgegebenen Berichtigungserklärung davon ab, ob Sie vorsätzlich oder leichtfertig eine unrichtige oder unvollständige Steuererklärung abgegeben haben. Ist Vorsatz oder Leichtfertigkeit gegeben, wird Ihre Berichtigung vom Finanzamt als Selbstanzeige gewertet werden. Kann Ihnen hingegen weder vorsätzliches noch leichtfertiges Handeln unterstellt werden, dürfte Ihre Korrekturmaßnahme als Berichtigung beurteilt werden.
Haben Sie bislang keine oder nur geringe Einkünfte erklärt, sollten Sie mit einem Fachanwalt für Steuerrecht/Steuerberater unbedingt Rücksprache halten. Ggf. ist es geboten, aktiv zu werden und nachzudeklarieren. Wir wählen für Sie dabei den besten Weg.
Schwarzgeld geerbt?
In Deutschland und in einigen anderen Ländern bestehen für Banken in Todesfällen Meldepflichten. Deutschen Finanzämtern haben die Banken sämtliche im Gewahrsam des verstorbenen Kunden befindlichen Vermögensgegenstände, inklusive der Forderungen zu melden. Die Meldepflicht umfasst dabei nicht nur die eigenen Konten des Verstorbenen. Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn an dem in Verwahrung oder Verwaltung befindlichen Vermögen außer dem Verstorbenen auch noch andere Personen beteiligt sind. Anzeigepflicht besteht auch für Konten und Depots, über die der Verstorbene zeichnungsberechtigt war oder für die er einer anderen Person Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hat. Und was allzu oft übersehen wird: Diese Meldepflicht gilt auch für unselbstständige Filialen und Repräsentanzen deutscher Banken im Ausland.
Berichtigungspflichten als Erbe
Haben Sie unversteuertes Vermögen geerbt, trifft Sie als Gesamtrechtsnachfolger die oben dargestellte Berichtigungspflicht. Kommen Sie dieser nicht unverzüglich nach, werden Sie selbst zum Steuerhinterzieher. Voraussetzung für das Entstehen einer Berichtigungspflicht ist natürlich, dass Sie erkennen, dass eine oder mehrere vom Beerbten abgegebene Steuererklärungen unrichtig oder unvollständig war bzw. waren. Dies setzt einen bestimmten Wissenshorizont voraus, dessen Messlatte aber nicht allzu hoch angesetzt ist. So mutet Ihnen die ständige Rechtsprechung zu, dass Sie wissen müssen, dass Erträge aus einem geerbten Konto in Luxemburg der heimischen Steuerpflicht unterliegen. Hat der Erblasser hingegen keine Kapitaleinkünfte erklärt, ist es offensichtlich, dass Steuern hinterzogen worden sind. In solchen Fällen können Sie sich also nicht auf "Nichtwissen" berufen.
Überprüfung von Steuererklärungen des Erblassers
Auf Nummer sicher gehen Sie in allen Fällen, wenn Sie sämtliche Steuererklärungen, die der Erblasser abgegeben hat, von einem Steuerberater und Rechtsanwalt unter Zugrundelegung des Erbvermögens auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen lassen. Wir stehen Ihnen hierzu gerne zur Verfügung. Wir werden dabei auch versuchen, für den Erblasser den sog. Exkulpationsbeweis zu führen, also nachzuweisen, dass der Erblasser durch die Steuerverkürzungen selbst keinen Vermögensvorteil erzielt hat. Der wesentliche Vorteil für Sie liegt darin, dass Sie im Fall des Gelingens des Nachweises nur für 4 Jahre anstatt für in der Regel 10 Jahre zurück Steuern nachzahlen müssen. Lassen Sie eine solche Überprüfung von uns in jedem Fall auch noch innerhalb der gesetzlichen Erbausschlagungsfrist durchführen, um ein ggf. durch Steuernachzahlungen überschuldetes Erbvermögen noch rechtzeitig ausschlagen zu können.
Unverzüglich handeln
"Unverzüglich" heißt "ohne schuldhaftes Zögern". Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem Sie als berichtigungspflichtiger Erbe positiv Kenntnis erlangt haben, dass der Erblasser unvollständige Steuererklärungen abgegeben hat. Ein schuldhaftes Zögern wird in solchen Fällen dann anzunehmen sein, wenn Sie die Vornahme der Berichtigungsanzeige über Jahre hinausgezögert haben. Schuldhaftes Zögern lässt alle straf- und bußgeldrechtlichen Folgen gegen Sie eintreten. In allen Fällen, in denen unversteuertes Vermögen durch unvollständige Steuererklärungen oder auch durch einen Erbfall aufgetreten ist, sollten Sie sich daher "unverzüglich" mit uns in Verbindung setzen.
Diese Hinweise ersetzen nicht die individuelle Beratung durch einen erfahrenen Steuerberater und Rechtsanwalt. In einem Gespräch sollten wir die Details besprechen