Aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster lassen sich einige Rückschlüsse hinsichtlich des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen eines Fachanwalts für Steuerrecht/Steuerberaters ziehen, soweit dieser für einen Unternehmer im Steuerstrafrecht tätig wird.
Hintergrund
Mit dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (StraBEG) wollte der Gesetzgeber zusätzliche Steuereinnahmen erzielen und eine Möglichkeit der Nacherklärung von unversteuerten Einnahmen zu attraktiven Steuersätzen schaffen. Der Steuersatz lag je nach Zeitpunkt der Nacherklärung zwischen 25 % (Erklärung im Jahr 2004) und 35 % (im Jahr 2005 bis zum 31.03.2005).
Das Finanzgericht Münster (FG) hat sich mit einem Fall befasst, in dem der Kläger Einnahmen aus einem Einzelhandel mit Schmuck und Edelmetallen nicht erklärt hatte. Er nutzte die Gelegenheit und gab im Jahr 2004 durch seinen Steuerberater für die Jahre 1993 bis 2002 entsprechende Erklärungen nach dem StraBEG ab. Dabei handelte es sich ausschließlich um Einnahmen aus seinem Handelsgeschäft. Aus den anlässlich der Abgabe dieser Erklärungen anfallenden Beratungsleistungen machte er für das Jahr 2004 die Vorsteuern geltend.
Das FG hat einen Vorsteuerabzug aus den Beratungskosten, die im Rahmen der Nacherklärung von Einnahmen nach dem StraBEG angefallen sind, abgelehnt. Nach Ansicht der Richter handelte es sich nicht um einen Leistungsbezug für das Unternehmen des Klägers. Allein der Umstand, dass die nicht erklärten Einnahmen aus der Tätigkeit als Handelsunternehmer stammen, ändert daran nichts.
Hinweis: Die günstigen Regelungen aus dem StraBEG sind zum 31.03.2005 ausgelaufen. Weiterhin sind jedoch jederzeit eine Nacherklärung von Einnahmen und eine Strafbefreiung durch eine Selbstanzeige möglich. Allerdings hat der Gesetzgeber zum 29.04.2011 die Anforderungen an eine Selbstanzeige verschärft. Eine Strafbefreiung tritt nur noch ein, wenn alle nicht versteuerten Einnahmen zu einer Steuerart nacherklärt werden. Werden Einnahmen bei der Nacherklärung „vergessen“, tritt insgesamt keine Straffreiheit ein.
Für die Einkommensteuer wird ein betrieblicher Zusammenhang der Beratungskosten für Erklärungen nach dem StraBEG angenommen, so dass unter den allgemeinen Voraussetzungen ein Betriebsausgabenabzug in Betracht kommt.
Ferner wird deutlich, dass auch im Bereich der strafbefreienden Selbstanzeige und insgesamt im Steuerstrafrecht entsprechende Vorsteuern aus Beratungsleistungen von Steuerberatern und Rechtsanwälten problematisch sind.