Steuerberater Bonn
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Spanische Quellensteuer auf Dividenden wird in Deutschland angerechnet

Der Steuerberater hat bei Kapitalvermögen eine Vielzahl von Sonderregelungen zu beachten. Auslandsdividenden z.B. unterliegen in voller Höhe der Abgeltungsteuer, sofern der Freistellungsbetrag ausgeschöpft ist. Viele Staaten behalten bereits an der Quelle eine Steuer ein, die sich nicht mit einem Freistellungsauftrag vermeiden lässt.

Die auf Kapitalerträge einbehaltene Quellensteuer wird nach dem OECD-Musterabkommen und den DBA in Deutschland mit maximal 15 % berücksichtigt. Seit 2009 mindert die ausländische Quellensteuer gem. § 32d Abs. 5 EStG sofort die Abgeltungsteuer und wird nach Maßgabe des § 32d Abs. 5 EStG direkt durch das Depot führende inländische Kredit-institut verrechnet (§ 43a Abs. 3 Satz 1 EStG). Fließen Auslandsdividenden auf ein Konto jenseits der Grenze, erfolgen Besteuerung und Anrechnung nachträglich über die Veranlagung. Behält ein Land nicht mehr als die 15 % ein, kann die Verrechnung also komplett sofort über die inländische Depotbank oder alternativ den Einkommensteuerbescheid des Aktionärs erfolgen.

 

Abweichend von dieser Grundregel wird die deutsche Kapitalertragsteuer jedoch ohne Berücksichtigung der Quellensteuer erhoben, wenn im betreffenden ausländischen Staat ein Anspruch auf teilweise oder vollständige Erstattung der ausländischen Steuer besteht. In Spanien werden Kapitaleinkünfte seit 2010 pauschal mit 19 % besteuert und Dividendenausschüttungen sind bis 1.500 EUR von der Steuer befreit, indem ein Freibetrag von sämtlichen in einem Jahr erhaltenen Ausschüttungen abgezogen wird. Dieser Freibetrag wird beim Abzug der Quellensteuer in Spanien allerdings noch nicht berücksichtigt. Deutsche Aktionäre erhalten auf Antrag eine Erstattung der Quellensteuer, für maximal 1.500 EUR Dividenden pro Jahr in voller Höhe und in Höhe von (19 - 15) 4 % auf den übersteigenden Betrag.

 

In den Fällen, in denen inländische Kreditinstitute bereits eine Anrechnung der spanischen Quellen- auf die Abgeltungsteuer vorgenommen und nicht bereits korrigiert haben, müssen sie die Anrechnung berichtigen. Nach § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG haben sie eine entsprechende Korrektur erst zum Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme vorzunehmen, wenn sie nach Ablauf des Kalenderjahres von der Veränderung einer Bemessungsgrundlage oder einer zu erhebenden Kapitalertragsteuer erfahren (BMF 8.9.2011, IV C 1 - S 2406/10/10001 :002).

 

Die noch nicht angerechneten und auch nicht in Spanien erstatteten 15 % Quellensteuer auf Dividenden oberhalb von 1.500 EUR lassen sich über die Veranlagung verrechnen. Hier ist also so zu verfahren, als wenn die Dividende ohne Einbehalt der Abgeltungsteuer auf einem ausländischen Konto gutgeschrieben worden ist. Sofern ein Land einen höheren Quellensteuersatz verlangt, kann diese Differenz nur über einen Erstattungsantrag bei der dortigen Finanzbehörde zurückgefordert werden. Das sind derzeit beispielsweise Island, Slowakei, Spanien, Portugal, Südkorea, Belgien, Frankreich, Norwegen, Österreich, Italien, Neuseeland und die Schweiz.

 

Hierzu ist ein Antragsformular an die zuständige Finanzbehörde des jeweiligen Staates zu senden, was zuvor vom eigenen Wohnsitzfinanzamt bestätigt wird. Vordrucke gibt es bei heimischen Banken und für viele Länder online im Internet über das Bundeszentralamt für Steuern unter <link http: www.steuerliches-infocenter.de _blank link>www.steuerliches-infocenter.de (unter der Rubrik Suchen "Quellensteuer" eingeben). Viele Banken übernehmen diese Formalitäten für ihre Kunden, allerdings gegen Gebühr. Anleger können dem Institut entweder mit einer Generalvollmacht die Stellung der Erstattungsanträge genehmigen oder dies nur bezogen auf ausgewählte Länder vornehmen lassen. Problemlos ist dies bei den meisten europäischen Staaten und lohnt, wenn die Bankspesen unter der erstattungsfähigen Quellensteuer bleiben. Als Faustregel gilt hier, dass die Unterstützung durch die Bank erst dann ratsam ist, wenn die Quellensteuer pro Land über 200 EUR liegt. Teurer wird es in Bezug auf viele Schwellenländer, sodass sich hier die fremde Hilfe nur bei hohen Dividenden lohnt.

Ihr Steuerberater in Bonn rät:

Im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie halten Staaten, die keine Kontrollmitteilungen versenden, eine 35 %ige Quellensteuer ein, sofern der Kunde in einem anderen EU-Land wohnt. Die gilt aber nicht bei Dividenden, sondern nur für Zinsen. Bei Aktien in Auslandsdepots unterliegen die Dividenden nur der Quellensteuer, nicht aber zusätzlich der EU-Zinssteuer.